Die Teilnehmergemeinschaft

Wenn ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet wird, so hat die Flurbereinigungsbehörde die Beteiligten zu ermitteln. Für diese Ermittlung sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend.

Beteiligte an einem Flurbereinigungsverfahren sind:

  • Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke
  • Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum
  • Erbbauberechtigte

Sie werden als Teilnehmer bezeichnet. Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft.

Mit dem Flurbereinigungsbeschluss entsteht die Teilnehmergemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und steht unter Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Die Aufsicht entspricht dabei dem staatlichen Anspruch auf Sicherstellung einer rechts- und gesetzmäßigen Verwaltungstätigkeit. Gerade in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)  hat dieser Anspruch besondere Bedeutung, weil dort öffentliche und private Interessen ineinander greifen. Die Teilnehmergemeinschaft ist grundsätzlich Träger des Verfahrens und nimmt im Verfahren eine zentrale Stellung ein. Dies stellt sicher, dass die Planung den Interessen der Teilnehmer Rechnung trägt.

Die Teilnehmergemeinschaft ist rechtsfähig, das heißt, sie kann Verträge abschließen, Prozesse führen und auf Grund ihrer hoheitlichen Befugnisse auch Verwaltungsakte gegen die Teilnehmer erlassen, die öffentlich-rechtliche Wirkung haben.

Weiterhin hat sie den Ausbau der im Flurbereinigungsverfahren zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen vorzunehmen und das Verfahren finanziell abzuwickeln. Sie kann die Teilnehmer zu Geld- und Sachleistungen heranziehen.

In Thüringen haben sich die Teilnehmergemeinschaften zum Zweck der gemeinsamen Erledigung der ihnen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) obliegenden Aufgaben zu einem Verband zusammengeschlossen. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Eine Übersicht der Teilnehmergemeinschaften, die dem VLF Thüringen beigetreten sind, finden Sie hier: Mitglieder des VLF